Autor: Christian Sitter |
Der Grad der Alkoholisierung muss bekannt sein, damit geprüft werden kann, ob die Schuldunfähigkeitsgrenze der §§ 21, 20 StGB bzw. § 12 OWiG und damit die eingeschränkte oder vollständige Schuldunfähigkeit erreicht ist. Bei Blutalkoholwerten von 3 ‰ und darüber sind die Voraussetzungen des § 20 StGB naheliegend.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist bereits bei einem Alkoholisierungsgrad ab 3 ‰ Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v 05.12.1985 -
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