Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Repräsentanten des Versicherungsnehmers
BGH, Urteil vom 27.02.1964 - Aktenzeichen II ZR 65/61
DRsp Nr. 1994/6173
Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Repräsentanten des Versicherungsnehmers
Für eine schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls durch seine Hilfsperson hat der Versicherungsnehmer nicht im Rahmen des § 278BGB, sondern nur insoweit einzustehen, als diese seine Repräsentanten sind.