BGH - Urteil vom 08.10.2002
1 StR 150/02
Normen:
StGB § 203 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 48, 28
JR 2003, 290
NJW 2003, 226
NStZ 2003, 148
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

Schutz des § 203 StGB für im Rahmen einer Registerauskunft mitgeteilte Fahrzeug- und Halterdaten

BGH, Urteil vom 08.10.2002 - Aktenzeichen 1 StR 150/02

DRsp Nr. 2002/17823

Schutz des § 203 StGB für im Rahmen einer Registerauskunft mitgeteilte Fahrzeug- und Halterdaten

»Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG übermittelt werden, sind nicht offenkundig und fallen damit unter den Schutz des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB

Normenkette:

StGB § 203 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Beamten der sächsischen Polizei, von den Vorwürfen der gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten G. begangenen versuchten Erpressung in 23 Fällen und der Bestechlichkeit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.