LAG Köln - Urteil vom 10.11.2021
11 Sa 146/19
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 5 S. 1; RL 2008/94/EG Art. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4677/18
ArbG Köln, vom 18.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4677/18

Schutz des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVGVorrang des Insolvenzrechts vor den Regelungen des § 613a BGBUnionsrechtlicher Mindestschutz zur betrieblichen Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 146/19

DRsp Nr. 2022/9375

Schutz des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG Vorrang des Insolvenzrechts vor den Regelungen des § 613a BGB Unionsrechtlicher Mindestschutz zur betrieblichen Altersversorgung

1. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG besteht gegen den Träger der Insolvenzsicherung kein Anspruch, soweit nach den Umständen des Falls die Annahme gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck einer Versorgungszusage oder ihrer Verbesserung gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. 2. Beim Betriebsübergang im Rahmen eines Insolvenzverfahrens haftet der Betriebserwerber nicht für Versorgungsanwartschaften, wenn diese für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Diese Anwartschaften verbleiben beim Arbeitnehmer. 3. Der Mindestschutz des Art. 8 der RL 2008/94/EG beinhaltet einen Anspruch des ehemaligen Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in Höhe von mindestens der Hälfte der Leistungen, die er bei Eintritt des Versorgungsfalls "Altersrente" erhalten hätte. Ferner steht der Mindestschutz einer offensichtlichen unverhältnismäßigen Kürzung der betrieblichen Altersversorgung entgegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2019 - 18 Ca 4677/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § Abs. S. 1;