BGH - Beschluß vom 18.11.2003
VI ZR 385/02
Normen:
BGB § 823 ; StVO §§ 12 45 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 587
DAR 2004, 77
JuS 2004, 545
MDR 2004, 274
NJ 2004, 129
NJW 2004, 356
NZBau 2004, 157
NZV 2004, 136
VRS 106, 334
VersR 2004, 255
ZGS 2003, 444
ZfIR 2004, 129
zfs 2004, 111
Vorinstanzen:
LG Halle,
AG Merseburg,

Schutz des Vermögens eines Bauunternehmers durch Halteverbote im Rahmen von Baustellen

BGH, Beschluß vom 18.11.2003 - Aktenzeichen VI ZR 385/02

DRsp Nr. 2003/17425

Schutz des Vermögens eines Bauunternehmers durch Halteverbote im Rahmen von Baustellen

»Halteverbote im Rahmen von Baustellen schützen nicht das Vermögen eines Bauunternehmers oder eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO §§ 12 45 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte am 6. Dezember 1999 und an weiteren Tagen Kran- und Schwerlasttransportarbeiten für eine Bauunternehmerin zum Zweck von Bauarbeiten auf einem Privatgrundstück aus. Dazu war wegen der Größe des Krans die Sperrung der Straße notwendig. Mit Genehmigung der Stadt hatte die Klägerin daher ein Halteverbot durch Zeichen Nr. 283 zu § 41 StVO mit dem Zusatz "ab 6.12.1999 7.00 Uhr Krananfahrt" eingerichtet.

Am Morgen des 6. Dezember 1999 parkte die Beklagte mit ihrem Pkw im Halteverbot und verhinderte dadurch die Anfahrt des Krans. Nachdem die Halterin des Fahrzeugs nicht ausfindig gemacht werden konnte, wurde dieses vom Ordnungsamt abgeschleppt.

Die Klägerin macht einen Schaden von 4.765,- DM nebst Zinsen geltend, weil sie den Kraneinsatz wegen des Parkens der Beklagten erst verspätet habe durchführen können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe: