OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.07.2018
1 OWi 2 Ss Bs 54/18
Normen:
OWiG § 72;
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5788 Js 10214/18

Schweigen auf gerichtliche Anfrage ist keine Rücknahmeerklärung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen 1 OWi 2 Ss Bs 54/18

DRsp Nr. 2019/11795

Schweigen auf gerichtliche Anfrage ist keine Rücknahmeerklärung

Reagiert der Betroffene auf eine gerichtliche Anfrage nicht, dann stellt dieses Schweigen keine Rücknahme seines Widerspruches dar.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 22. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 72;

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 25. Oktober 2017 (Az.: 500.03789020.3) durch Beschluss vom 22. Mai 2018 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h mit einer Geldbuße von 80 EUR belegt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.