LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.2022
3 Sa 203/21
Normen:
DSGVO Art. 9; DSGVO Art. 35; DSGVO Art. 37 Abs. 2; BDSG § 6 Abs. 4; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3829/20

Schwellenwert zur verpflichtenden Benennung eines DatenschutzbeauftragtenDatenschutz-Folgenanalyse bei Datenverarbeitung mit hoher RisikobewertungRestriktive Auslegung des Begriffs voraussichtlich hohes Risiko in Art. 35 DSGVOKein besonderer Kündigungsschutz bei freiwilliger Bestellung eines DatenschutzbeauftragtenDer Grundsatz von Treu und Glauben im deutschen Kündigungsschutzrecht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 203/21

DRsp Nr. 2023/3476

Schwellenwert zur verpflichtenden Benennung eines Datenschutzbeauftragten Datenschutz-Folgenanalyse bei Datenverarbeitung mit hoher Risikobewertung Restriktive Auslegung des Begriffs "voraussichtlich hohes Risiko" in Art. 35 DSGVO Kein besonderer Kündigungsschutz bei freiwilliger Bestellung eines Datenschutzbeauftragten Der Grundsatz von Treu und Glauben im deutschen Kündigungsschutzrecht

1. Nach § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG haben nichtöffentliche Verantwortliche und Auftragsbearbeiter einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wenn sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. 2. Mit der Datenschutz-Folgenanalyse soll ermittelt werden, ob das identifizierte Risiko bei der Datenverarbeitung mit Hilfe von Abhilfemaßnahmen unter die Schwelle eines hohen Risikos reduziert werden kann und welche konkreten Maßnahmen hierfür geeignet sind. Folgt aus der Risikoanalyse dagegen, dass kein hohes Risiko besteht, hat der Verantwortliche seinen Pflichten aus Art. 35 DSGVO damit genügt. 3. Ein hohes Risiko im Rahmen des Art. 35 Abs. 1 DSGVO soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen vorliegen, der Begriff des "voraussichtlich hohen Risikos" ist mithin restriktiv auszulegen.