OVG Saarland - Beschluss vom 21.06.2023
1 B 18/23
Normen:
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; StVG § 4 Abs. 1; StVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 16.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1576/22

Selbständige Anfechtbarkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung außerhalb des Punktesystems; Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung; Entziehung der bulgarischen Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen Trunkenheitsfahrt

OVG Saarland, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 1 B 18/23

DRsp Nr. 2023/9386

Selbständige Anfechtbarkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung außerhalb des Punktesystems; Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung; Entziehung der bulgarischen Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen Trunkenheitsfahrt

1. Zur Frage der selbständigen Anfechtbarkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.2. Zur Frage der Vorwegnahme der Hauptsache bei einer einstweiligen Anordnung der vorläufigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.3. Zur Frage eines erheblichen Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften (hier bejaht für eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 85 km/h außerorts).4. Liegt tatbestandlich ein erheblicher Verkehrsverstoß im Sinne des § 11 Abs 3 Satz 1 Nr 4 FeV vor, so setzt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zudem eine ordnungsgemäße Ermessensausübung seitens der Fahrerlaubnisbehörde voraus.5. Die Regelung des § 11 Abs 3 Satz 1 Nr 4 FeV steht in einem Spannungsverhältnis zu dem Punktesystem des § 4 Abs 5 i.V.m § 4 Abs 1 StVG; von der Spezialität des Punktesystems darf nur abgewichen werden, wenn dies die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gebieten.