LG Koblenz, vom 25.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 OH 4/98
Selbständiges Beweisverfahren bei Schiedsgerichts- und Schiedsgutachterabrede)
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 5 W 464/98
DRsp Nr. 1999/3148
Selbständiges Beweisverfahren bei Schiedsgerichts- und Schiedsgutachterabrede)
»Solange das Schiedsgericht nicht konstituiert bzw. ein Schiedsgutachten nicht eingeholt ist, ist die Anrufung des staatlichen Gerichts zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahren zulässig.«
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 567ZPO) und begründet. Das Landgericht ist für das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ungeachtet der Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung und auch trotz der zusätzlich getroffenen Schiedsgutachtenabrede zuständig.
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