OLG Koblenz - Beschluss vom 15.07.1998
5 W 464/98
Normen:
ZPO § 485, § 1033 ;
Fundstellen:
BB 2001 Beil. 6, 22
BauR 1999, 1055
MDR 1999, 502
OLGReport-Koblenz 1999, 163
ZfS 1999, 318
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 25.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 OH 4/98

Selbständiges Beweisverfahren bei Schiedsgerichts- und Schiedsgutachterabrede)

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 5 W 464/98

DRsp Nr. 1999/3148

Selbständiges Beweisverfahren bei Schiedsgerichts- und Schiedsgutachterabrede)

»Solange das Schiedsgericht nicht konstituiert bzw. ein Schiedsgutachten nicht eingeholt ist, ist die Anrufung des staatlichen Gerichts zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahren zulässig.«

Normenkette:

ZPO § 485, § 1033 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 567 ZPO) und begründet. Das Landgericht ist für das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ungeachtet der Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung und auch trotz der zusätzlich getroffenen Schiedsgutachtenabrede zuständig.