OLG Köln - Beschluss vom 19.09.2008
82 Ss-OWi 67/08
Normen:
StVO § 3 ; StVZO § 57 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 19.05.2006

Sicherheitsabzug bei Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit nicht justiertem Tachometer

OLG Köln, Beschluss vom 19.09.2008 - Aktenzeichen 82 Ss-OWi 67/08

DRsp Nr. 2008/20305

Sicherheitsabzug bei Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit nicht justiertem Tachometer

»Es ist daran festzuhalten, dass bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ein Sicherheitsabzug von 7 % des Skalenendwerts als Ausgleich für mögliche Eigenfehler des Tachometers und ein weiterer Abzug von 12 % der abgelesenen Geschwindigkeit für andere mögliche Ungenauigkeiten im Regelfall erforderlich ist. Der Einzelfall kann aber eine Reduzierung erfordern (hier: hinsichtlich der abgelesenen Geschwindigkeit nur 6 %).«

Normenkette:

StVO § 3 ; StVZO § 57 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Nähere Feststellungen über Beleuchtungsverhältnisse und Orientierungspunkte waren - trotz der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit - vorliegend jedenfalls deshalb entbehrlich, weil der Abstand zwischen den Fahrzeugen zu Beginn der Messung lediglich 50 Meter betrug und sich während der Messung vergrößerte.