Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Nähere Feststellungen über Beleuchtungsverhältnisse und Orientierungspunkte waren - trotz der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit - vorliegend jedenfalls deshalb entbehrlich, weil der Abstand zwischen den Fahrzeugen zu Beginn der Messung lediglich 50 Meter betrug und sich während der Messung vergrößerte.
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