OLG Braunschweig - Beschluss vom 08.09.2021
1 Ss (OWi) 126/21
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Seesen, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 912 Js 13965/21

Sicherungsbedürfnis für Zulassung der Rechtsbeschwerde auch bei unbewusster Abweichung von höchstrichterlicher RechtsprechungKeine Erhöhung der Regelgeldbuße bei verbotswidriger Benutzung eines Telekommunikationsmittels im Straßenverkehr

OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 126/21

DRsp Nr. 2022/6395

Sicherungsbedürfnis für Zulassung der Rechtsbeschwerde auch bei unbewusster Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung Keine Erhöhung der Regelgeldbuße bei verbotswidriger Benutzung eines Telekommunikationsmittels im Straßenverkehr

1. Das für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG erforderliche Sicherungsbedürfnis ist regelmäßig auch bei einem unbewussten Abweichen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen. Die Annahme, ein Rechtsfehler werde sich nicht wiederholen, hindert die Zulassung nur dann, wenn sie auf konkrete tatsächliche Umstände gestützt ist. 2. Die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes gibt bei dem unzulässigen Benutzen eines Gerätes zur Telekommunikation keinen Anlass für eine Erhöhung des Bußgeldes; vielmehr beschreibt § 23 Abs. 1a StVO ein Fehlverhalten, das regelmäßig vorsätzlich begangen wird.

1. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Seesen vom 10. Mai 2021 wird zugelassen, soweit es den Rechtsfolgenausspruch betrifft. In diesem Umfang wird die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Vorsitzenden als Einzelrichter).