OLG Hamm - Urteil vom 06.02.2014
6 U 80/13
Normen:
BGB §§ 280, 278, 823 Abs. 1, 31, 831; StVO §§ 27, 29;
Fundstellen:
MDR 2014, 15
MDR 2014, 776
NJW 2014, 6
NZV 2014, 4
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 175/12

Sicherungspflichten eines eine Fahrradtour veranstaltenden Vereins hinsichtlich der Überquerung übergeordneter Straßen durch einzeln fahrende Nachzügler

OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen 6 U 80/13

DRsp Nr. 2014/4892

Sicherungspflichten eines eine Fahrradtour veranstaltenden Vereins hinsichtlich der Überquerung übergeordneter Straßen durch einzeln fahrende Nachzügler

1. Veranstaltet ein Verein für Vereinsmitglieder eine Fahrradtour, können sich daraus Sicherungspflichten der Organisatoren für die Teilnehmer ergeben, bei deren Verletzung eine Haftung des Vereins nach §§ 280, 278 BGB oder §§ 823, 31, 831 BGB in Betracht kommt.2. Eine schuldhafte Verletzung von Sicherungspflichten liegt nicht vor, wenn die Organisatoren durch Aufstellen von Warnposten ein gefahrloses Überqueren übergeordneter Straßen durch die Gruppe gewährleisten, eine vergleichbare Sicherung von einzeln fahrenden Nachzüglern aber nicht erneut vornehmen. Für einzeln fahrende Nachzügler ist insoweit kein Vertrauen darauf gerechtfertigt, dass die im Hinblick auf das gruppenbedingt atypische Verhalten der geschlossenen Radfahrergruppe ergriffenen Vorkehrungen auch für sie aufrechterhalten oder erneut veranlasst werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.03.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.