OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.01.2022
1 Rv 36 Ss 532/21
Normen:
JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 316; StPO § 337;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 351 Js 3086/20

Sittliche und geistige Reife eines heranwachsenden TätersPflicht zur Feststellung von Reife- und Entwicklungsverzögerungen durch das GerichtAlkoholwert von 1.48 Promille keine unerhebliche Überschreitung des Regelwerts von 1.1Keine Widerlegung der Regelvermutung wegen Beschlagnahme des Führerscheins

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 1 Rv 36 Ss 532/21

DRsp Nr. 2022/10918

Sittliche und geistige Reife eines heranwachsenden Täters Pflicht zur Feststellung von Reife- und Entwicklungsverzögerungen durch das Gericht Alkoholwert von 1.48 Promille keine unerhebliche Überschreitung des Regelwerts von 1.1 Keine Widerlegung der Regelvermutung wegen Beschlagnahme des Führerscheins

1. Ob der heranwachsende Täter in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen ist, ist anhand seiner Gesamtpersönlichkeit und der Entwicklungsphase festzustellen. Das Gericht hat sich dabei an Tatsachen zu orientieren. 2. Die Überschreitung des Grenzwertes von 1.1 Promille mit 1.48 ist nicht unerheblich und rechtfertigt nicht das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis. 3. Die Beschlagnahme eines Führerscheins für die Dauer von ca. 15 Monaten widerlegt die Regelvermutung, ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu sein, nicht.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28.04.2021 (71 Ns 351 Js 3086/20 jug.) mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.

Normenkette:

JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 316; StPO § 337;

Gründe

I.