I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 6.11.1999 auf der Autobahn bei Kilometer 158 zwischen der Auffahrt und in Fahrtrichtung ereignete.
In diesem Bereich verunglückten insgesamt fünf Fahrzeuge, nachdem der bei der Streithelferin haftpflichtversicherte LKW öl verloren hatte. Die Polizei stellte auf der Fahrt zur Unfallstelle eine durchgängige ölspur auf der rechten Fahrbahnseite fest.
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