OLG Hamm - Beschluss vom 11.06.2021
20 W 9/21
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; VVG § 128 S. 3; ARB § 3a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2022, 159
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 161/21

Sofortige Beschwerde gegen den einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden BeschlussAnspruch auf Zahlung eines Auslagenvorschusses gegen eine RechtsschutzversicherungMutwilligkeit der Wahrnehmung rechtlicher InteressenVorherige Deckungszusage

OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2021 - Aktenzeichen 20 W 9/21

DRsp Nr. 2021/17996

Sofortige Beschwerde gegen den einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss Anspruch auf Zahlung eines Auslagenvorschusses gegen eine Rechtsschutzversicherung Mutwilligkeit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen Vorherige Deckungszusage

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 31. Mai 2021 gegen den seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ablehnenden Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 7. Mai 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; VVG § 128 S. 3; ARB § 3a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung den Ausspruch der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einzahlung eines in einem Klageverfahren des Antragstellers und dortigen Klägers gegen die A AG vor dem Landgericht Bielefeld festgesetzten Auslagenvorschusses für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Er unterhält beim B a.G. (im Folgenden: Versicherer) seit dem Jahre 2016 eine Rechtsschutzversicherung unter Geltung Allgemeiner Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (im Folgenden: ARB). Versichert ist unter anderem Privatrechtsschutz. Die Antragsgegnerin ist das vom Versicherer beauftragte Schadensabwicklungsunternehmen.