OLG Saarbrücken - Beschluss vom 27.04.2021
9 W 24/20
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 74/18

Sofortige Beschwerden gegen KostenfestsetzungsbeschlüsseKosten für einen gemeinsamen Anwalt von Haftpflichtversicherer und Versicherungsnehmer für die Verteidigung gegen eine WiderklageGeltendmachung eines Klageanspruchs des Versicherungsnehmers durch einen eigenen Anwalt

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 9 W 24/20

DRsp Nr. 2022/976

Sofortige Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse Kosten für einen gemeinsamen Anwalt von Haftpflichtversicherer und Versicherungsnehmer für die Verteidigung gegen eine Widerklage Geltendmachung eines Klageanspruchs des Versicherungsnehmers durch einen eigenen Anwalt

Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der im Rahmen einer (Dritt-) Widerklage gesamtschuldnerisch mit dem Kläger in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer einen gemeinsamen Anwalt mit der Verteidigung gegen die Widerklage beauftragt, während der Kläger bei der Geltendmachung des Klageanspruchs durch einen eigenen Anwalt vertreten wird, sind regelmäßig notwendig und erstattungsfähig.

1. Die Beschwerdeverfahren 9 W 24/20, 9 W 25/20, 9 W 26/20 und 9 W 27/20 werden entsprechend § 147 ZPO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führend ist das Beschwerdeverfahren 9 W 24/20.

2. Auf die sofortigen Beschwerden der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1 und zu 2 werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse I, II, IV und V des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 2020 - 5 O 74/18 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis 1.000 €.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.