VGH Bayern - Beschluss vom 10.10.2023
11 CS 23.1476
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1, 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
VRA 2024, 31

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz; Anordnung der Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 11 CS 23.1476

DRsp Nr. 2024/5257

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz; Anordnung der Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1, 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, C1, C1E und L.