BGH - Urteil vom 01.12.1992
VI ZR 27/92
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 276 Abs. 1 Satz 2 Linienbusfahrer 1
DAR 1993, 103
DRsp I(145)397a
MDR 1993, 215
NJW 1993, 654
NZV 1993, 108
VersR 1993, 240
ZfS 1993, 77
Vorinstanzen:
Hamm,

Sorgfaltspflichten eines Busfahrers beim Anfahren

BGH, Urteil vom 01.12.1992 - Aktenzeichen VI ZR 27/92

DRsp Nr. 1993/240

Sorgfaltspflichten eines Busfahrers beim Anfahren

»Der Fahrer eines Linienbusses braucht sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgastes ihm die Überlegung aufdrängte, daß dieser andernfalls beim Anfahren stürzen werde.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Die Erben der verstorbenen Klägerin - im folgenden als Klägerin bezeichnet - nehmen die Beklagten wegen ihres Sturzes in einem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Linienbus der Beklagten zu 2) am 15. März 1990 in Anspruch. Die damals 65-jährige Klägerin stieg gegen 16. 17 Uhr als letzte von zwei Fußgängern durch die vordere Tür in den nur mit wenigen Fahrgästen besetzten Bus, wobei sie in jeder Hand eine gefüllte Einkaufstasche trug. Nachdem sie zunächst eine Tasche abgestellt hatte, um dem Beklagten zu 1) ihren Fahrausweis zu zeigen, ging sie mit einer Tasche in jeder Hand an mehreren freien Sitzplätzen vorbei durch den Mittelgang des Busses, um im mittleren Bereich Platz zu nehmen. Auf diesem Weg stürzte sie mit dem Kopf in Fahrtrichtung und zog sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu, die nach Komplikationen zur Einsetzung einer Hüftgelenktotalendoprothese führte, wobei Wundheilungsstörungen mehrere operative Eingriffe erforderlich machten.