OLG Nürnberg - Urteil vom 28.07.2014
14 U 2515/13
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; StVO § 1; StVO § 8; StVO § 10;
Fundstellen:
MDR 2014, 1078
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 1308
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1095/13

Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers bei Ausfahrt aus einem überdachten Bereich eines Großparkplatzes

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.07.2014 - Aktenzeichen 14 U 2515/13

DRsp Nr. 2014/12787

Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers bei Ausfahrt aus einem überdachten Bereich eines Großparkplatzes

Allein die ausgedehnte Überdachung eines Großparkplatzes reicht für eine analoge Anwendung des § 10 StVO auf den Bereich der Einmündung einer Parkgasse in den umlaufenden Zu- und Abfahrtsweg jedenfalls dann nicht aus, wenn gerade die Parkgassen von der Überdachung ausgenommen sind.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27.11.2013 abgeändert.

II.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 4.529,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2013 sowie weitere 489,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2013 zu bezahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden für die erste Instanz gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 7/13 und die Klägerin 6/13.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren zunächst auf 6.794,11 € und ab dem 03.02.2014 auf 2.264,70 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; StVO § 1; StVO § 8; StVO § 10;

Gründe

I.