OLG Hamm - Beschluss vom 09.09.2013
3 Ws 134/13
Normen:
StGB § 222; StPO § 172 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2014, 278
Vorinstanzen:
StA Bielefeld, vom 06.09.2012
GStA Hamm, vom 05.04.2013

Sorgfaltspflichten eines LKW-Führers beim Rechtsabbiegen in Kreuzungsbereichen mit Fußgänger- oder Radfahrerwegen

OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2013 - Aktenzeichen 3 Ws 134/13

DRsp Nr. 2014/786

Sorgfaltspflichten eines LKW-Führers beim Rechtsabbiegen in Kreuzungsbereichen mit Fußgänger- oder Radfahrerwegen

Zu den Sorgfaltspflichten eines Lkw-Fahrers beim Rechtsabbiegen in Kreuzungsbereichen mit Fußgänger- und Radfahrerfurten (Anschluss an OLG München, NZV 1989, 394).

Ein abbiegender LKW-Fahrer mit eingeschränkter Sicht nach hinten und zur Seite hat im Hinblick auf den Vorrang eines im Kreuzungsbereich befindlichen Radfahrers die gleichen Sorgfaltspflichten anzuwenden wie ein Wartepflichtiger, der in eine bevorrechtigte Straße einfahren will, ohne ausreichende Sicht auf den bevorrechtigten Verkehr zu haben. Das bedeutet, dass der Abbieger sich zentimeterweise in Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eintasten und bei begründetem Anlass sofort bremsen muss.

Tenor

I.

Der Antrag wird als unzulässig verworfen, soweit er von den Antragstellern zu 2) und 3) gestellt worden ist.

II.

Auf den Antrag der Antragstellerin zu 1) wird Folgendes angeordnet:

1.

Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 6. September 2012 und der Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 5. April 2013 werden aufgehoben.

2.

Die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten E wird angeordnet.

3.