SchlHOLG - Urteil vom 02.08.2003
7 U 153/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 464
SchlHA 2005, 157
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 6/03

Sorgfaltspflichten eines sich einem Kreuzungsbereich annähernden Vorfahrtsberechtigten bei aufziehenden Nebelschwaden; Zahlungen des Haftpflichtversicherers bei unerkannten Einwendungen gegen den Haftungsgrund; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

SchlHOLG, Urteil vom 02.08.2003 - Aktenzeichen 7 U 153/03

DRsp Nr. 2007/21705

Sorgfaltspflichten eines sich einem Kreuzungsbereich annähernden Vorfahrtsberechtigten bei aufziehenden Nebelschwaden; Zahlungen des Haftpflichtversicherers bei unerkannten Einwendungen gegen den Haftungsgrund; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

1. Bei aufziehenden Nebelschwaden muss der Vorfahrtsberechtigte bei Annäherung an einen Kreuzungsbereich seine Geschwindigkeit ggf. bis unter 50 km/h herabsetzen. 2. Zahlungen des Haftpflichtversicherers stellen bei unerkannten Einwendungen gegen den Haftungsgrund kein deklaratorisches Anerkenntnis dar.

3. 1088,30 EUR Schmerzensgeld für einen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von ¼ aus Verkehrsunfall mit nicht näher aufgeführten Verletzungen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Oktober 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 3;

Gründe: