LSG Sachsen - Urteil vom 23.10.2018
L 9 KR 263/13
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; FahrlG § 1 Abs. 4; FahrlG § 10 Abs. 1; FahrlGDV § 2 Abs. 3; FahrschAusbO;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 13.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 633/11

Sozialversicherungspflicht eines für eine Fahrschule tätigen Fahrlehrers auf der Grundlage eines HonorarvertragesAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitEingliederung in die Betriebsorganisation der Fahrschule bei der Durchführung des theoretischen und praktischen Fahrschulunterrichts aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen

LSG Sachsen, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 263/13

DRsp Nr. 2019/13

Sozialversicherungspflicht eines für eine Fahrschule tätigen Fahrlehrers auf der Grundlage eines Honorarvertrages Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Eingliederung in die Betriebsorganisation der Fahrschule bei der Durchführung des theoretischen und praktischen Fahrschulunterrichts aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen