OLG Celle - Urteil vom 30.05.2007
14 U 202/06
Normen:
BGB § 249 § 253 Abs. 2 § 254 § 812 Abs. 1 ; SGB VII § 105 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 585
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 212/06

Sozialversicherungsrecht: Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII; Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen rückwärts ausparkendem PKW und Radfahrer; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 20 %

OLG Celle, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 14 U 202/06

DRsp Nr. 2007/17354

Sozialversicherungsrecht: Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII; Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen rückwärts ausparkendem PKW und Radfahrer; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 20 %

1. Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII ist, dass die Fahrt eines Unfallbeteiligten selbst Teil der betrieblichen Organisation und in ihrer Durchführung von dieser geprägt sein muss. Daran fehlt es, wenn sich jemand nur nach Dienstzeiten erkundigt und nach Dienstschluss heimfährt.2. Der von seinem Parkplatz rückwärts herausfahrende Führer eines PKW haftet aufgrund der hohen Sorgfaltspflicht gem. § 9 Abs. 5 StVO für eingetretene Unfallfolgen zu 80 %, wenn sein Fahrzeug mit einem Radfahrer kollidiert, der im Vertrauen auf Rücksichtnahme nicht ausweicht.3. 4000 EUR Schmerzensgeld für eine Radfahrerin aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % bei Fraktur (Fissur) der Hüftpfanne links, Seitenbandschädigung mit Instabilität des Daumengrundgelenks sowie multiplen Prellungen.11 Tage stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 249 § 253 Abs. 2 § 254 § 812 Abs. 1 ; SGB VII § 105 ; StVO § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO):

I.