OLG Braunschweig - Urteil vom 05.02.2021
1 U 9/20
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
MMR 2021, 920
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 4199/18

Sperrung eines privaten Nutzerkontos in einem sozialen NetzwerkLöschung eines BeitragesNachholung der BerufungszulassungAllgemeinverbindliche Kommunikationsstandards für eine KommunikationsplattformKreis der zu berücksichtigenden Grundrechtsträger bei digitaler NetzwerkkommunikationSanktionierung von Verstößen gegen Kommunikationsstandards

OLG Braunschweig, Urteil vom 05.02.2021 - Aktenzeichen 1 U 9/20

DRsp Nr. 2021/3015

Sperrung eines privaten Nutzerkontos in einem sozialen Netzwerk Löschung eines Beitrages Nachholung der Berufungszulassung Allgemeinverbindliche Kommunikationsstandards für eine Kommunikationsplattform Kreis der zu berücksichtigenden Grundrechtsträger bei digitaler Netzwerkkommunikation Sanktionierung von Verstößen gegen Kommunikationsstandards

1. Liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren unterhalb des erstinstanzlichen Streitwerts und der Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ist das Berufungsgericht nicht an der Nachholung der Berufungszulassung gehindert, wenn die Kammer des Erstgerichts den Rechtsstreit gem. § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO übernommen hat, da die Voraussetzungen der Berufungszulassung gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO insoweit inhaltsgleich sind. 2. Eine missbräuchliche Verfolgung eigener Interessen auf Kosten des Vertragspartners ist nicht allein darin zu sehen, dass der Betreiber einer Kommunikationsplattform allgemeinverbindliche Kommunikationsstandards aufstellt, die auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegende Meinungsäußerungen der Nutzer sanktionieren.