BayObLG - Beschluß vom 10.05.1988
2 ObOWi 72/88
Normen:
StVO § 41 (Zeichen 250);
Fundstellen:
DAR 1989, 362 (Bär)

Sportangler und fischereiwirtschaftlicher Verkehr als landwirtschaftlicher Verkehr

BayObLG, Beschluß vom 10.05.1988 - Aktenzeichen 2 ObOWi 72/88

DRsp Nr. 1998/9803

Sportangler und fischereiwirtschaftlicher Verkehr als landwirtschaftlicher Verkehr

Wird der landwirtschaftliche Verkehr vom Verbotszeichen 250 der StVO ausgenommen, umfaßt diese Ausnahme zwar den fischereiwirtschaftlichen Verkehr, nicht aber die Fahrt eines Sportanglers zu einem Fischgewässer zur Ausübung seines Sports.

Normenkette:

StVO § 41 (Zeichen 250);
Fundstellen
DAR 1989, 362 (Bär)