OLG Hamm - Beschluss vom 22.08.2005
1 Ss OWi 272/05
Normen:
StVO § 18 ; PBefG § 3 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 241
NStZ 2006, 360
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 25.01.2005

Sprinter; Einordnung; Lastkraftwagen; Personenkraftwagen

OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 272/05

DRsp Nr. 2005/21360

Sprinter; Einordnung; Lastkraftwagen; Personenkraftwagen

»1. Für die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW ist auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen. 2. Zur Frage der Unvermeidbarkeit eines (Verbots)Irrtums über die Einordnung eines sog. Sprinters.«

Normenkette:

StVO § 18 ; PBefG § 3 ;

Gründe:

I.