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Versicherung
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Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Ersatz der Standgebühren kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, diese seien unüblich.
Der Erstattungsgrundsatz ist durch die Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 05.02.2013 - VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151; LG Hamburg, Urt. v. 30.03.2012 - 302 O 265/11, NJW 2012, 3191) ausdrücklich bestätigt.
Auch zur Höhe sind keine Einwendungen möglich, nachdem die Rechtsprechung ein tägliches Standgeld von umgerechnet 5 Euro als angemessen angesehen hat (AG Heilbronn, Urt. v. 10.08.2007 - 13 C 1458/06, SP 2008, 53).
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