Standgebühren sind zu erstatten

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Ersatz der Standgebühren kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, diese seien unüblich.

Der Erstattungsgrundsatz ist durch die Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 05.02.2013 - VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151; LG Hamburg, Urt. v. 30.03.2012 - 302 O 265/11, NJW 2012, 3191) ausdrücklich bestätigt.

Auch zur Höhe sind keine Einwendungen möglich, nachdem die Rechtsprechung ein tägliches Standgeld von umgerechnet 5 Euro als angemessen angesehen hat (AG Heilbronn, Urt. v. 10.08.2007 - 13 C 1458/06, SP 2008, 53).