Name der
Versicherung
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Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Abschleppkosten sind in vollem Umfang zu ersetzen und können nicht auf die Zeit begrenzt werden, die für ein Verbringen des Fahrzeugs zur nächstgelegenen Werkstatt angefallen wären.
Mein Mandant war grundsätzlich berechtigt, sein Fahrzeug in der Werkstätte seines Vertrauens reparieren zu lassen (OLG Frankfurt, Urt. v. 12.12.2001 - 7 U 174/00, OLG Hamm, VersR 1970, 43).
Dieser Grundsatz wirkt sich dahin aus, dass auch die Abschleppkosten bis zu der Werkstatt zu ersetzen sind, die der Geschädigte vor dem Unfall ständig beauftragt hat (so z.B. AG Ratingen, BeckRS 2014, 01716).
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