Autor: Felix Koehl |
Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt wird (§ 40 Abs. 1 erste Alternative VwGO), was im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis unproblematisch der Fall ist.
Einen Verwaltungsakt i.S.d. § 42 Abs. 1 VwGO ist auch der Widerspruchsbescheid. Für die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid gelten zusätzlich die besonderen Regeln des § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO.
Kein Verwaltungsakt ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis. Hier treffen §§ 80, 80a VwGO eine Sonderregelung. Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist deshalb unstatthaft (BVerwG, NVwZ-RR 1995,
Die Anfechtungsklage kann erst dann erhoben werden, wenn der die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits äußerlich wirksam ist (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Die äußere Wirksamkeit tritt i.d.R. mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts ein (§ 41 VwVfG). Ob dagegen die besonderen Voraussetzungen einer im Einzelfall notwendigen Zustellung erfüllt sind, ist unerheblich (BVerwG, NVwZ 1992,
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