Teilanfechtungsklage

Autor: Felix Koehl

Im Rahmen der Anfechtungsklage kann nicht nur die vollständige Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts beantragt werden, sondern auch die Aufhebung nur eines Teils des Verwaltungsakts. Das ergibt sich aus § 113 Abs. 1 VwGO, der die Aufhebung eines Verwaltungsakts zulässt, soweit dieser rechtswidrig ist. Und die Rechtswidrigkeit kann sich auch nur auf einen Teil des Verwaltungsakts erstrecken. Voraussetzung ist aber, dass die Änderung des Verwaltungsakts möglich ist, ohne dass der verbleibende Rest seinen Sinn und seine Grundlage verliert oder zu einem anders gearteten (aliud) Verwaltungsakt wird.

Kein Fall der Teilanfechtungsklage liegt dann vor, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsakts beantragt wird, der zusammen mit mehreren anderen Verwaltungsakten in einem einzigen Bescheid erlassen wird (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins).