KG - Beschluss vom 29.07.2014
3 Ws (B) 406/14 - 122 Ss 121/14
Normen:
OWiG § 74 Abs. 1 S. 2; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2; OWiG § 74 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 73 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 303 OWi 1224/13

Stellung eines Entbindungsantrags und anschließende Einlassung zur Sache durch einen zur Verteidigung und Vertretung ermächtigten Verteidiger im HauptverhandlungsterminAbgabe der nach § 73 Abs. 2 OWiG erforderlichen Erklärungen durch den vertretungsberechtigten Verteidiger noch in der Hauptverhandlung

KG, Beschluss vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 406/14 - 122 Ss 121/14

DRsp Nr. 2014/17625

Stellung eines Entbindungsantrags und anschließende Einlassung zur Sache durch einen zur Verteidigung und Vertretung ermächtigten Verteidiger im Hauptverhandlungstermin Abgabe der nach § 73 Abs. 2 OWiG erforderlichen Erklärungen durch den vertretungsberechtigten Verteidiger noch in der Hauptverhandlung

1. Der schriftlich bevollmächtigte Verteidiger kann für den Betroffenen einen Entbindungsantrag stellen und sodann - als Aussagemittler - den Betroffenen bindende Erklärungen zur Sache abgeben. 2. Die nach § 73 Abs. 2 OWiG erforderlichen Erklärungen können durch den vertretungsberechtigten Verteidiger auch noch in der Hauptverhandlung abgegeben werden, sofern noch nicht zur Sache selbst verhandelt worden ist.

Auf den Antrag des Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Mai 2014 zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde wird das genannte Urteil aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 1 S. 2; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2; OWiG § 74 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 73 Abs. 3;

Gründe: