I. Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt. Insoweit führt sie zur Verurteilung der Beklagten. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger jedoch nicht zu, so dass es im übrigen bei der Abweisung der Klage verbleibt.
II. 1. Dem Kläger steht aus dem am 13. Mai 1997 geschlossenen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen ein Schadensersatzanspruch aus den §§ 463, 459 Abs. 2 BGB wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zu.
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