KG - Urteil vom 18.01.2022
(3) 121 Ss 138/21 (59-60/21)
Normen:
StGB § 240 Abs. 1; StGB § 69;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3031 Js 2720/20

Strafbarkeit der Ausführung kreisender, driftender Fahrbewegungen (sog. Donuts) auf einer belebten Kreuzung als NötigungAnforderungen an die Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis

KG, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 138/21 (59-60/21)

DRsp Nr. 2022/9242

Strafbarkeit der Ausführung kreisender, driftender Fahrbewegungen (sog. Donuts) auf einer belebten Kreuzung als Nötigung Anforderungen an die Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis

1. Die Ausführung kreisender driftender Fahrbewegungen mit einem Pkw auf einer belebten Kreuzung, die dazu führt, dass der Kreuzungsbereich von anderen Verkehrsteilnehmern nicht ungehindert befahren oder begangen werden konnte, erfüllt den Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB). 2. Angesichts des drastischen äußeren Tatgeschehens und einer in den Feststellungen umfänglich geschilderten inneren Tatseite reicht es zur Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) aus, dass der Angeklagte wegen seines verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Die Revisionen des Angeklagten und der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Mai 2021 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Amtsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Normenkette:

StGB § 240 Abs. 1; StGB § 69;

Gründe:

I.