OLG Oldenburg - Beschluss vom 22.10.2018
1 Ss 173/18
Normen:
StVO § 2 Abs. 1; StVO § 10 S. 1; StPO § 49; StVG § 24;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ns 5/17

Strafbarkeit des Überholens auf außerhalb der Fahrbahn gelegener Fläche

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen 1 Ss 173/18

DRsp Nr. 2018/18225

Strafbarkeit des Überholens auf außerhalb der Fahrbahn gelegener Fläche

Ein Überholvorgang i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2b) StGB kommt im Falle des Vorbeifahrens auf außerhalb der Fahrbahn belegenen Flächen nur in Betracht, wenn der Überholvorgang auf der Fahrbahn selbst seinen Ausgang genommen hat.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 11. Juni 2018 aufgehoben, jedoch bleiben die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten.

2. Gegen den Angeklagten wird wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Straßenbenutzung in Tateinheit mit einem fahrlässigen Verstoß gegen die Vorschriften über das Einfahren und Ausfahren eine Geldbuße in Höhe von 40 Euro verhängt.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht und ein Viertel der Kosten der Revision.

Die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, drei Viertel der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Angewendete Vorschriften: §§ 2 Abs. 1, 10 Satz 1, 49 Abs. 1 Nrn. 2 u. 10 StVO, § 24 StVG, § 19 Abs. 1 OWiG

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 1; StVO § 10 S. 1; StPO § 49; StVG § 24;