Strafbarkeit des Verlassens einer Unfallstelle in Unkenntnis des Unfalls
BayObLG, Urteil vom 05.02.1988 - Aktenzeichen RReg 1 St 302/87
DRsp Nr. 1998/9772
Strafbarkeit des Verlassens einer Unfallstelle in Unkenntnis des Unfalls
»1. Nach § 142 Abs. 2StGB macht sich auch ein Unfallbeteiligter strafbar, der unvorsätzlich, das heißt in Unkenntnis des Unfalls, die Unfallstelle verläßt, wenn er noch innerhalb eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs von dem Unfall und seiner eigenen Beteiligung daran Kenntnis erlangt.2. Dem Erfordernis eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs, innerhalb dem der Unfallbeteiligte tätig werden muß, ist nur dann nicht genügt, wenn er erst nach so langer Zeit oder nach Zurücklegung einer derart großen Wegstrecke von dem Unfallereignis nachträglich Kenntnis erlangt hat, daß ihm die Erfüllung der sich aus § 142 Abs. 2 und 3StGB ergebenden Handlungspflichten nicht mehr zuzumuten ist.
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