OLG Braunschweig - Beschluss vom 07.08.2013
1 Ss 48/13
Normen:
StVG § 4 Abs. 10; StVG § 21; FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 3 S. 3; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 15.04.2013

Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis trotz während laufender Sperrfrist erworbener EU-Fahrerlaubnis

OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ss 48/13

DRsp Nr. 2015/775

Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis trotz während laufender Sperrfrist erworbener EU-Fahrerlaubnis

Der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die er während des Laufs einer Sperrfrist i.S.d. § 4 Abs. 10 StVG nach sofort vollziehbarer Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis in Großbritannien erworben hat, macht sich nur dann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn die Fahrerlaubnissperre zum Tatzeitpunkt im Verkehrszentralregister eingetragen war.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. April 2013 aufgehoben.

Die Feststellungen zum Schuldspruch werden indes in vollem Umfang (äußerer und innerer Sachverhalt) aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 10; StVG § 21; FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 3 S. 3; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.