BGH - Urteil vom 09.12.2021
4 StR 167/21
Normen:
StGB § 315b Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 186
DAR 2022, 664
NJW 2022, 409
NStZ 2022, 298
StV 2022, 444
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 146 Js 29357/20

Strafbarkeit wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

BGH, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen 4 StR 167/21

DRsp Nr. 2022/7

Strafbarkeit wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

Der Qualifikationstatbestand des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB ist nur verwirklicht, wenn es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall dadurch herbeizuführen, dass sich die von ihm verursachte konkrete Gefahr verwirklicht. Zwar muss seine Absicht nicht auf die Herbeiführung eines Personenschadens gerichtet sein, vielmehr reicht auch die Absicht aus, einen Sachschaden zu verursachen. Erforderlich ist aber stets, dass sich nach der Vorstellung des Täters durch seine Tathandlung im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB eine verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht. Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB kann zwar auch erfüllt sein, wenn die Tathandlung - wie hier - unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. In diesem Fall ist eine verkehrsspezifische Gefahr aber nur zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht. Daran fehlt es, wenn der vorgestellte Schadenseintritt - wie hier - nicht auf die für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist, sondern sich vielmehr nicht von einer Sachbeschädigung eines abgestellten Fahrzeugsunterscheidet.

Tenor

2. 3.