OLG Köln - Beschluss vom 16.05.2008
81 Ss 17/08-76
Normen:
StGB § 69 § 69a § 69b ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 11.12.2007

Strafrecht - Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis

OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2008 - Aktenzeichen 81 Ss 17/08-76

DRsp Nr. 2008/14048

Strafrecht - Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis

»1. Die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 69 StGB kann sich auch daraus ergeben, dass der Täter durch die Begehung einer Straftat versucht, sich die weitere Teilnahme am Straßenverkehr zu erschleichen, obwohl Zweifel an seiner Eignung zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben und er die Überprüfung seiner Eignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verhindern will. 2. § 69 b StGB bietet den deutschen Gerichten aber keine hinreichende Grundlage für die Anordnung von Führerscheinmaßnahmen, wenn feststeht oder auch nur nicht sicher widerlegt werden kann, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis diese allein im Erwerberland nutzt.«

Normenkette:

StGB § 69 § 69a § 69b ;

Gründe: