Strafrecht

Autor: Hofmann

Wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB wegen Verkehrsgefährdung bestraft. Vorfahrt in diesem Sinne ist nicht eng nach den Regeln des § 8 StVO auszulegen, sondern weiter zu fassen. Die Vorfahrt wird dabei nicht nur i.S.d. § 8 StVO verstanden. Er beinhaltet alle Verkehrsvorgänge, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung und Fahrweise zusammentreffen und einander so gefährlich nahe kommen, dass sich der Verordnungsgeber veranlasst gesehen hat, durch eine ausdrückliche besondere Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorrang vor dem anderen einzuräumen (sogenannter erweiterter Vorfahrtsbegriff).

Dieser umfasst damit

den Vorrang des Gegenverkehrs vor Linksabbiegern nach § 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 StVO

den Vorrang des fließenden Verkehrs vor den nach links in ein Grundstück ein- oder aus ihm herausfahrenden Fahrzeugen nach §§ 9 Abs. 5, 10 Satz 2 StVO

den Vorrang der Schienenbahn nach § 19 StVO

den Vorrang der Sonderfahrzeuge nach den §§ 35, 38 Abs. 1 StVO

die Vorfahrt des Verkehrs auf Autobahnen nach § 18 Abs. 3 StVO vor den von einem Parkplatz oder von der Standspur aus einfahrenden Fahrzeugen

den Vorrang des Gegenverkehrs an Engstellen gemäß Zeichen 208 nach § 41 Abs. 2 Nr. 1c StVO