OLG Zweibrücken - Beschluss vom 27.02.2004
1 Ss 5/04
Normen:
StGB § 316 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz) - 03.08.2003,

Strafrecht, Verkehrsrecht, Gerichtstyp

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.02.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 5/04

DRsp Nr. 2004/10449

Strafrecht, Verkehrsrecht, Gerichtstyp

Zur (relativen) Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum (Amphetamin) (Bestätigung der Rechtssprechung mit Beschluss des 1. Strafsenats vom 27. Januar 2004 - 1 Ss 242/03).

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Jugendrichter hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) verurteilt, ihn verwarnt, eine Weisung erteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von acht Monaten Dauer angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das zulässige Rechtsmittel führt zu einem vorläufigen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte am Morgen des 8. Oktober 2002 mit einem PKW öffentliche Straßen, obwohl er infolge der Einnahme von Betäubungsmitteln (Amphetamin "Pep") zum sicheren Führen des Fahrzeuges nicht in der Lage gewesen sei. Zum Konsum der Droge ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt:

"In der darauffolgenden Nacht gegen 2.00 Uhr morgens, also am 7. 10. 2002, hat der Angeklagte ein von seinem Cousin hergerichtetes Glas "Wasser", welches in der Küche stand, getrunken. Der Cousin hatte ohne Wissen des Angeklagten eine nicht näher bezifferbare Menge Amphetaminpulver hereingetan..."

Zur inneren Tatseite ist ausgeführt: