OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.08.2023
3 M 56/23
Normen:
StVG § 24a Abs. 2; StVG § 3 Abs. 4; StVG § 3 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2023, 3376
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 03.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 71/23

Strafrechtliche Aspekte und Bindungswirkung der strafrechtlichen Entscheidung im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.08.2023 - Aktenzeichen 3 M 56/23

DRsp Nr. 2023/12426

Strafrechtliche Aspekte und Bindungswirkung der strafrechtlichen Entscheidung im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Bindungswirkung an die Feststellung eines Sachverhalts in einer Strafentscheidung oder einer Bußgeldentscheidung nach § 3 Abs. 4 StVG entfällt nicht deshalb, weil es neue Tatsachen oder Beweismittel gibt oder bereits vorliegende Beweismittel unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2; StVG § 3 Abs. 4; StVG § 3 Abs. 3;

Gründe

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.