OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.11.2000
2a Ss 282/00 - 48/00 III
Normen:
StGB § 46 Abs. 1 § 242 § 248b ;
Fundstellen:
StV 2001, 233

Strafschärfende Verwertung von Schäden als Folge des unbefugten Gebrauchs eines Kfz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2000 - Aktenzeichen 2a Ss 282/00 - 48/00 III

DRsp Nr. 2005/7330

Strafschärfende Verwertung von Schäden als Folge des unbefugten Gebrauchs eines Kfz

Im Rahmen der Strafzumessung für einen Diebstahl dürfen Schäden, die durch den unbefugten Gebrauch eines Kfz entstanden sind, jedenfalls dann nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte keinen Strafantrag gestellt hat.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 1 § 242 § 248b ;
Fundstellen
StV 2001, 233