BGH - Beschluß vom 17.12.2002
4 StR 480/02
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 180
NStZ-RR 2003, 122
VRS 105, 214
VersR 2003, 875
Vorinstanzen:
LG Münster,

Straftat in Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs

BGH, Beschluß vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 4 StR 480/02

DRsp Nr. 2003/2622

Straftat in Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs

Die Benutzung eines Fahrzeugs in Zusammenhang mit dem Handel mit BtM kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigen, wenn sie von völlig untergeordneter Bedeutung war.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Außerdem hat es für verfallen erklärt. Die vom Angeklagten eingelegte Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde zum Maßregelausspruch Erfolg. Im übrigen ist sie entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.