BGH - Urteil vom 11.08.1992
5 StR 297/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 46 § 177 § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Göttingen,

Strafzumessung: Durchführung des Geschlechtsverkehrs bis zum Samenerguß; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Vergewaltigung

BGH, Urteil vom 11.08.1992 - Aktenzeichen 5 StR 297/92

DRsp Nr. 1997/17097

Strafzumessung: Durchführung des Geschlechtsverkehrs bis zum Samenerguß; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Vergewaltigung

1. Führt der Angeklagte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß durch, kann der Tatrichter dies strafschärfend berücksichtigen.2. Es bleibt offen, ob die Verurteilung zu einem Schmerzensgeld strafmildernd zu berücksichtigen ist.3. 6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld für ein 16-jähriges Mädchen, dessen erste sexuelle "Kotakte" zum anderen Geschlecht in einer Vergewaltigung bestanden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 46 § 177 § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000 DM an die Nebenklägerin verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen jeweils die Verletzung sachlichen Rechts.