VGH Hessen - Urteil vom 19.02.1991
2 UE 2124/87
Normen:
FStrG § 8 Abs. 1, Abs. 6 S. 1, Abs. 7 Buchst. a § 8a Abs. 1 ; StVO § 33 Abs. 1 Nr. 2 § 46 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
DÖV 1992, 38
DVBl 1991, 1160
GewArch 1992, 248
NVwZ-RR 1992, 3
VerkMitt 1992, Nr. 17
zfs 1992, 144
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 13.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen II/2 E 868/85

Straßenrecht: Umfang der Sondernutzungserlaubnis für einen Blumenverkaufsstand an Bundesstraße

VGH Hessen, Urteil vom 19.02.1991 - Aktenzeichen 2 UE 2124/87

DRsp Nr. 2007/13612

Straßenrecht: Umfang der Sondernutzungserlaubnis für einen Blumenverkaufsstand an Bundesstraße

»1. Erfüllt der Betrieb eines Blumenverkaufsstandes neben einer Bundesstraße den Tatbestand einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung (im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 8a Abs. 1 FStrG), bedarf der Betreiber nach der Konzentrationsvorschrift des § 8 Abs. 6 FStrG neben einer verkehrsbehördlichen Ausnahmegenehmigung (nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 46 Abs. 1 Nr. 9 StVO) auch dann keiner (wegerechtlichen) Sondernutzungserlaubnis, wenn die verkehrsbehördliche Ausnahmegenehmigung ausdrücklich den Hinweis enthält, daß die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt werde. 2. Die Konzentrationswirkung des § 8 Abs. 6 FStrG berührt nicht die Befugnis der Straßenbaubehörde, gegen unerlaubte Sondernutzungen einzuschreiten (§ 8 Abs. 7a FStrG).«

Normenkette:

FStrG § 8 Abs. 1, Abs. 6 S. 1, Abs. 7 Buchst. a § 8a Abs. 1 ; StVO § 33 Abs. 1 Nr. 2 § 46 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er für den Betrieb eines Blumenverkaufsstandes keiner wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf.

Er betreibt seit 1973 an der Bundesstraße (B) ... zwischen F. ... und B. im Bereich der Einmündung der "A. straße ..." einen Verkaufsstand für Schnittblumen. Zu diesem Zweck stellt er einen Kleinbus als Verkaufswagen neben der Straße auf einem privaten Grundstück ab.