I.
Die Klägerin begehrt eine Ausnahmegenehmigung, um mit ihren Geldtransportfahrzeugen die Zeil in der beklagten Stadt F- befahren zu dürfen.
Die Klägerin betreibt ein Geldtransportunternehmen; zu ihren Kunden gehören die Inhaber zweier Geschäfte an der X (K und Firma B). Dieser Abschnitt der X ist durch eine Teilentwidmung seit 1973 dem "Fahrverkehr" entzogen und durch Verkehrszeichen als Fußgängerzone ausgewiesen.
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