VGH Hessen - Urteil vom 19.02.1991
2 UE 4180/88
Normen:
StrG (Straßengesetz) Hessen § 16 Abs. 1, Abs. 7 ; StVO § 46 ;
Fundstellen:
GewArch 1992, 398
NVwZ-RR 1992, 1
NZV 1991, 405
VRS 81, 308
zfs 1992, 72
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 20.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen III/V E 2050/86

Straßenrecht: Versagung einer Ausnahmegenehmigung für das Befahren eine Fußgängerzone mit Geldtransportfahrzeugen

VGH Hessen, Urteil vom 19.02.1991 - Aktenzeichen 2 UE 4180/88

DRsp Nr. 2007/13613

Straßenrecht: Versagung einer Ausnahmegenehmigung für das Befahren eine Fußgängerzone mit Geldtransportfahrzeugen

»1. Soweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO entsprechend § 16 Abs. 7 HStrG die sonst nach § 16 Abs. 1 HStrG erforderliche Sondernutzungserlaubnis ersetzt, darf sie nicht mit dem Hinweis auf das Fehlen wegerechtlicher Voraussetzungen abgelehnt werden. 2. Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung für das Befahren eine Fußgängerzone mit Geldtransportfahrzeugen ist ermessenfehlerhaft, wenn zwar eine anderweitige An- und Abfahrt zu einem Geschäftshaus verkehrstechnisch möglich ist, in diesem Falle aber das Risiko eines Überfalls auf den Geldboten nach kriminalpolizeilichen Erfahrungen wesentlich erhöht wird.«

Normenkette:

StrG (Straßengesetz) Hessen § 16 Abs. 1, Abs. 7 ; StVO § 46 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt eine Ausnahmegenehmigung, um mit ihren Geldtransportfahrzeugen die Zeil in der beklagten Stadt F- befahren zu dürfen.

Die Klägerin betreibt ein Geldtransportunternehmen; zu ihren Kunden gehören die Inhaber zweier Geschäfte an der X (K und Firma B). Dieser Abschnitt der X ist durch eine Teilentwidmung seit 1973 dem "Fahrverkehr" entzogen und durch Verkehrszeichen als Fußgängerzone ausgewiesen.