OLG Bamberg - Beschluss vom 12.12.2012
3 Ss OWi 450/12
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 74 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3; OWiG § 80a Abs. 3; StPO § 267 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 181
NZV 2013, 4

Straßenverkehr; Brücken-Abstandsmessverfahren (VAMA) als standardisiertes Messverfahren; Entbehrlichkeit der Mitteilung konkreter Toleranzwerte

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 450/12

DRsp Nr. 2013/431

Straßenverkehr; Brücken-Abstandsmessverfahren (VAMA) als standardisiertes Messverfahren; Entbehrlichkeit der Mitteilung konkreter Toleranzwerte

1. Das von der Polizei in Bayern zur Abstandsmessung eingesetzte sog. Brücken-Abstandsmessverfahren (VAMA) erfüllt alle Kriterien für die Einordnung als standardisiertes Messverfahren. Als 'standardisiert' ist damit nicht nur der mit Hilfe der Messanlage erfolgende Messvorgang selbst, sondern auch die anschließende Auswertung der gewonnenen Messaufnahmen zu qualifizieren, wobei unerheblich ist, ob diese Auswertung automatisiert oder auf sonstige Weise stattfindet.2. Ist in den Gründen des Bußgeldurteils eindeutig und zweifelsfrei festgestellt, dass die dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeits- und Abstandswerte mit Hilfe des Brücken-Abstandsmessverfahrens (VAMA) unter Vornahme des Toleranzabzugs ermittelt wurden, ist die Mitteilung der konkreten Toleranzwerte nicht erforderlich. Denn mit der konkreten Bezeichnung des Messverfahrens ist auch der Wert der von der Innerstaatlichen Bauartzulassung der PTB geforderten systemimmanenten Toleranzen hinreichend dargetan. Es bedarf dann nicht mehr der Wiedergabe der Zeitwerte, die auf den in der Regel in den Akten befindlichen Videoprints eingeblendet sind.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 74 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3; OWiG § 80a Abs. 3; StPO § 267 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1;

Tatbestand