VGH Bayern - Beschluß vom 18.01.1991
11 CS 90.2218
Normen:
StVG § 4; StVZO § 15b; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
DAR 1991, 274
NZV 1991, 288
VerkMitt 1991, Nr. 98
VRS 81, 138
zfs 1991, 288
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 29.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 90.893

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach langjährigem Haschischkonsum

VGH Bayern, Beschluß vom 18.01.1991 - Aktenzeichen 11 CS 90.2218

DRsp Nr. 2009/9394

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach langjährigem Haschischkonsum

1. Je länger der Zeitraum eines Drogenkonsums währte, desto länger muß auch die Zeit bemessen werden, für die der Betroffene seine Abstinenz lückenlos und zweifelsfrei nachzuweisen hat. 2. Auch mit verspäteter Klageerhebung kommt ein Prozeßrechtsverhältnis zustande, das die aufschiebende Wirkung eintreten läßt.

BESCHLUSS

In der Verwaltungsstreitsache ### / ###

Wegen Entziehung der Fahrerlaubnis -Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO;

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Juni 1990 erläßt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bosch und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kriegbaum und Dr. Kugele ohne mündliche Verhandlung am 18. Januar 1991 folgenden Beschluß:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,-DM.

Normenkette:

StVG § 4; StVZO § 15b; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

I.