OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 25.08.1998
19 A 3812/98
Normen:
StVZO § 15e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
GewArch 1999, 111
NWVBl 1999, 151
NZV 1999, 55
VerkMitt 1999, Nr. 80
VRS 96, 150
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 16.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2398/97

Straßenverkehrsrecht: Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 25.08.1998 - Aktenzeichen 19 A 3812/98

DRsp Nr. 2007/13384

Straßenverkehrsrecht: Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

»1. Die für die Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderliche persönliche Zuverlässigkeit betrifft das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Taxi- bzw. Mietwagenfahrer und seinen Fahrgästen in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung. 2. Das Erfordernis des Nichtbestehens von Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit wurde nicht aufgestellt, um die Fahrgäste vor Unfällen zu schützen. 3. Die persönliche Zuverlässigkeit ist ein von der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unabhängiges, gerade auf die auszuübende Fahrgastbeförderung bezogenes Erfordernis eigener Art. 4. Die persönliche Zuverlässigkeit ist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse zu beurteilen.«

Normenkette:

StVZO § 15e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.