VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 15.09.1986
10 S 1922/86
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 4 Abs. 1; StVZO § 15b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 10.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1463/86

Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel nach Rauschgiftkonsum, Heroin

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 15.09.1986 - Aktenzeichen 10 S 1922/86

DRsp Nr. 2009/9379

Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel nach Rauschgiftkonsum, Heroin

Die Behörde ist auch dann berechtigt, zur Ausräumung von aus früherem Heroinkonsum sich ergebenden Eignungsbedenken die Vorlage eines Gutachtens eines medizinisch-psychologischen Instituts zu verlangen, wenn der Betroffene bereits ein ärztliches Attest eines Facharztes vorgelegt hat, wonach gegenwärtig keine körperlichen Merkmale einer Drogenabhängigkeit festzustellen seien.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1o. Juni 1986 - 3 K 1463/ 86 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,### IM festgesetzt.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 4 Abs. 1; StVZO § 15b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Landratsamts Esslingen vom 5.5.1986 wiederherzustellen. Auch gegenwärtig besteht noch ein dringender Verdacht der Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Vorbringen in der Beschwerdeinstanz veranlaßt keine abweichende Beurteilung: